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   OVG Niedersachsen-Schleswig-Holstein, 21.09.1990 - 3 M 24/90   

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OVG Niedersachsen-Schleswig-Holstein, 21.09.1990 - 3 M 24/90 (https://dejure.org/1990,8111)
OVG Niedersachsen-Schleswig-Holstein, Entscheidung vom 21.09.1990 - 3 M 24/90 (https://dejure.org/1990,8111)
OVG Niedersachsen-Schleswig-Holstein, Entscheidung vom 21. September 1990 - 3 M 24/90 (https://dejure.org/1990,8111)
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (3)

  • BVerwG, 16.01.1968 - I A 1.67

    Munitionsanstalt der Bundeswehr - § 40 VwGO, 'nichtverfassungsrechtlich'; Art. 30

    Auszug aus OVG Niedersachsen-Schleswig-Holstein, 21.09.1990 - 3 M 24/90
    Die Behörden der Gefahrenabwehr sind - von hier nicht gegebenen Ausnahmen abgesehen - grundsätzlich nicht befugt, ordnungsbehördliche Anordnungen zur Abwehr von Gefahren, für die andere Verwaltungsträger verantwortlich sind, gegen diese zu erlassen und sie etwa mit ordnungsbehördlichen Zwangsmitteln ihnen gegenüber durchzusetzen, wenn und soweit dadurch in deren hoheitliche Tätigkeit, d.h. ihre öffentlich-rechtlich geregelten Zuständigkeiten eingegriffen würde (BVerwGE 29, 52, 59; Drews/ Wacke/Vogel/Martens, Gefahrenabwehr, 9. Aufl., S. 241 ff. m.w.Nachw.; vgl. a. Urt. d. Sen. v. 28.6.1979 - III OVG A 316/77 -, ZfW 1980, 314, 316 f.; 25.6.1987 - 3 OVG A 87/84 ; 23.11.1987 - 3 OVG A 165/86 -).
  • BVerwG, 29.04.1974 - IV C 21.74

    Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung bei Schaffung von

    Auszug aus OVG Niedersachsen-Schleswig-Holstein, 21.09.1990 - 3 M 24/90
    ... Erweist sich der Rechtsbehelf hingegen offensichtlich als begründet, wird in aller Regel das Interesse des Antragstellers an der Anordnung oder Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung überwiegen (BVerwG, Beschl. v. 29.4.1974 - BVerwG IV C 21.74 -, DVBl 1974, 566; Kopp, VwGO, 8. Aufl., § 80 RN 69, 81 f.; vgl. a. Redeker/v. Oertzen, VwGO, 9. Aufl., § 80 RN 46).
  • OVG Niedersachsen-Schleswig-Holstein, 25.06.1987 - 3 A 87/84
    Auszug aus OVG Niedersachsen-Schleswig-Holstein, 21.09.1990 - 3 M 24/90
    Die Behörden der Gefahrenabwehr sind - von hier nicht gegebenen Ausnahmen abgesehen - grundsätzlich nicht befugt, ordnungsbehördliche Anordnungen zur Abwehr von Gefahren, für die andere Verwaltungsträger verantwortlich sind, gegen diese zu erlassen und sie etwa mit ordnungsbehördlichen Zwangsmitteln ihnen gegenüber durchzusetzen, wenn und soweit dadurch in deren hoheitliche Tätigkeit, d.h. ihre öffentlich-rechtlich geregelten Zuständigkeiten eingegriffen würde (BVerwGE 29, 52, 59; Drews/ Wacke/Vogel/Martens, Gefahrenabwehr, 9. Aufl., S. 241 ff. m.w.Nachw.; vgl. a. Urt. d. Sen. v. 28.6.1979 - III OVG A 316/77 -, ZfW 1980, 314, 316 f.; 25.6.1987 - 3 OVG A 87/84 ; 23.11.1987 - 3 OVG A 165/86 -).
  • OVG Niedersachsen, 25.11.1994 - 3 M 6802/94

    Abwasserbeseitigungspflicht;; Abwasserbeseitigung; Einschreiten; Gefahrenabwehr;

    Dieser Grundsatz, der auch für Wasserbehörden und insbesondere im Verhältnis zu Gemeinden gilt (Drews/Wacke/Vogel/Martens, S. 242; Beschl. d. Sen. v. 21. September 1990 - 3 M 24/90 -), ist vom Antragsgegner bei Erlaß der angefochtenen Verfügung nicht beachtet worden.

    Es muß daher - unbeschadet der Möglichkeiten einer Ahndung als Ordnungswidrigkeit gemäß § 41 Abs. 1 Nr. 1 WHG oder als Straftat nach § 324 StGB - der Kommunalaufsicht überlassen bleiben, durch geeignete Maßnahmen gemäß §§ 129 ff. NGO sicherzustellen, daß die Antragstellerin bei der Erfüllung dieser Aufgabe die nach dem Grundsatz der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung (Art. 20 Abs. 3 GG) auch für sie verbindlichen Bestimmungen des Wasserrechts einhält, sollten diese von ihr nicht beachtet worden sein (vgl. Beschl. d. Sen. v. 21. September 1990, a.a.O.).

  • OVG Niedersachsen-Schleswig-Holstein, 08.11.1990 - 3 L 105/89
    Die Behörden der Gefahrenabwehr sind grundsätzlich nicht befugt, ordnungsbehördliche Anordnungen zur Abwehr von Gefahren, für die andere Verwaltungsträger verantwortlich sind, gegen diese zu erlassen und sie etwa mit ordnungsbehördlichen Zwangsmitteln ihnen gegenüber durchzusetzen, wenn und soweit dadurch in deren hoheitliche Tätigkeit, d. h. ihre öffentlich-rechtlich geregelten Zuständigkeiten eingegriffen wird ; (BVerwGE 29, 52, 59; Drews/Wacke/Vogel/Martens, Gefahrenabwehr, 9. Aufl., S. 241 ff. m. w. N.; Urt. d. Sen. v 28.6.1979 - 3 OVG A 316/77 -, ZfW 1980, 314, 316 f.; v. 25.6.1987 - 3 OVG A 87/84 - v. 23.11.1987 - 3 OVG A 165/86 - zuletzt Beschl. v. 21.9.1990 - 3 M 24/90 -).
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